Die Garantie der Lebensmittelsicherheit fällt in die primäre Verantwortung von Lebensmittelunternehmern (OSA). (1) Pflichten, Prüfungen und Sanktionen, dieABC folgende. Unter anderem aus Sicht der Reform über amtliche öffentliche Kontrollen.
Lebensmittelsicherheit und Betreiberverantwortung, grundlegende Kriterien
Der Betreiber des Lebensmittelsektors (FBO) muss die Konformität von Lebens- und Futtermitteln mit Sicherheitsanforderungen gewährleisten und überprüfen, ob die von ihm kontrollierten Unternehmen die Rechtsvorschriften über ihre Tätigkeit in allen Phasen der Zubereitung, Verarbeitung und des Vertriebs einhalten. (2)
Alle in Verkehr gebrachten Lebensmittel - unabhängig von Herkunft, Qualität und Preis - sie müssen sicher und für den menschlichen Verzehr geeignet sein. Unter Berücksichtigung ihrer Nutzungsbedingungen sowie der ihnen beigefügten Informationen.
L 'Beschriftung sie kann die Lebensmittelsicherheit in Bezug auf alle Pflichtangaben von gesundheitlicher Bedeutung beeinträchtigen. Beginnend mit spezifischen Informationen über das Vorhandensein von Allergenen, die daher folgen müssen bestimmte Kriterien. Sowie in Bezug auf Ablaufdatum, Lagerungs- und Verwendungsbedingungen, empfindliche Inhaltsstoffe (z. B. Koffein und Chinin, Glycyrrhizinsäure, Phenylalaninquellen, in Mengen von mehr als 10 % zugesetzte Polyole, Phytosterine und Stanole pflanzlichen Ursprungs).
La Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln und MOCA (Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen) wird allen Betreibern der jeweiligen Lieferketten nach einem „Ketten“-Mechanismus vorgeschrieben (einen Schritt zurück, einen Schritt weiter). Das heißt, jeder Unternehmer muss den Behörden auf Anfrage erklären können, von wem er welche Materialien erhalten und an wen er welche Waren geliefert hat. Dafür geeignete Register zu haben, natürlich entsprechend der Größe der Tätigkeit und der Komplexität der Prozesse. (4)
La interne Rückverfolgbarkeit, obwohl es nützlich ist, um Prozesse zu optimieren und die Kosten von Korrekturmaßnahmen zu reduzieren, ist es umgekehrt nicht für die Allgemeinheit von Produkten vorgeschrieben, (5) sondern nur in den Fleischlieferketten. Mit detaillierte Regeln in der Rinderzucht (reg. CE 1760, 1825/00), nuancierter bei Schweinen, Geflügel, Eierziegen.
Die Bewältigung von Ernährungskrisen ist auch beauftragt, in erster Linie, in der Verantwortung des Betreibers. Welche - bei Neuigkeiten oder auch nur begründeter Angst davor Nichteinhaltung von Sicherheitsanforderungen eines von ihm eingeführten, hergestellten, verarbeiteten, verarbeiteten oder vertriebenen Lebensmittels, das nicht mehr unter seiner unmittelbaren Kontrolle steht - unverzüglich die vorgeschriebenen Abhilfemaßnahmen (Rücknahme aus dem Handel, Mitteilung an die zuständige Gesundheitsbehörde, Information der Verbraucher, etwaiger öffentlicher Rückruf) einleiten .
Der Verteiler wiederum - sogar wenn nehmen Sie nicht an Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln teil (z. B. Auspacken, Portionieren, vorverpackt), wodurch seine Arbeit auf Logistik und Handel beschränkt wird, mit der Rücknahme sicherheitsgefährdeter Produkte fortfahren und mit den Behörden und anderen an der Bewältigung der Krise beteiligten Akteuren zusammenarbeiten. (6)
Die anzuwendenden Verwaltungssanktionen die Verstöße gegen die vorgenannten Regeln sind - sofern die Tatsache nicht eine Straftat darstellt - diejenigen angegeben in Gesetzesdekret 190/06. Die fehlende Organisation eines geeigneten Rückverfolgbarkeitssystems wird mit einer Verwaltungsstrafe von 750 € bis 4.500 € geahndet. Die Unterlassung notwendiger Korrekturmaßnahmen in Situationen einer Lebensmittel- und Futtermittelsicherheitskrise wird stattdessen mit Strafen zwischen 3.000 € und 18.000 € geahndet.
Das Prinzip der Vorsicht, Vorgestellt von Allgemeines Lebensmittelrecht als bei der Risikoanalyse zu beachtendes Kriterium ist (7) nach Ansicht des Kassationsgerichts in dem Sinne auszulegen, dass „Der Erzeuger ist als Unternehmer verpflichtet, die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten das Vorsorgeprinzip einhalten und angemessene Maßnahmen gemäß den Merkmalen des Produkts und seiner beabsichtigten Verwendung für den menschlichen Verzehr ergreifen. (8)
Folglich die OSA er kann sich nicht darauf beschränken, sich auf die von seinen Lieferanten angebotenen Erklärungen und / oder Zertifizierungen zu verlassen, um die Sicherheit der Produkte zu bewerten, die er selbst und in eigener Verantwortung gewährleisten muss. Ausübung der Selbstkontrolle - GMP und HACCP - mit einem Maß an Sorgfalt, Umsicht und Fachwissen, das auf den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen basiert, die in diesem historischen Moment in seinem Betriebssektor anwendbar sind.
Auf der anderen Seite, auch im Hinblick auf die Information des Verbrauchers – unbeschadet der primären Verantwortung des Eigentümers oder Geschäftsführers der Marke, unter der das Produkt vermarktet wird – EU-Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es gemeinsame Verantwortung des Händlers die Produkte verkauft, von denen sie annehmen kann, dass sie nicht den geltenden Vorschriften entsprechen. (9)
Lebensmittelsicherheit und Betreiberverantwortung, die Hygienepaket
Allgemeine und besondere Vorschriften zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit sind auf der CD enthalten. Hygienepaket. Unter besonderer Berücksichtigung der EG-Verordnungen n. 852/04 (sogenannte Hygiene 1, allgemeine Grundsätze zur Lebensmittelsicherheit) und 853/04 (Hygiene 2, detaillierte Vorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs). (10)
Die Reg. CE 852/04 Es wird nach dem alten Sprichwort in allen Phasen der Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -verteilung angewendet vom Bauernhof bis zum Teller e vom Stall zum Tisch (vom Erzeuger auf den Tisch, vom Stall auf den Tisch). Einschließlich landwirtschaftlicher Primärerzeugung und Jagd (11) mit ausschließlichem Ausschluss von Tätigkeiten, die für den Inlandsverbrauch oder die direkte Lieferung kleiner Mengen von Primärprodukten an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhändler bestimmt sind. (12)
Die Hygieneanforderungen in Bezug auf die Primärproduktion und damit verbundene Tätigkeiten (z. B. Transport- und Lagervorgänge), Kontrollmaßnahmen für etwaige Kontaminationen und für die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren und Pflanzen“die für die menschliche Gesundheit relevant sind ' sind in Anhang I, Teil A angegeben.
Es wird also diszipliniert Reinigung von Pflanzen, Geräten und Tieren, Gesundheit und Schulung des Personals, Verwendung von Zusatzstoffen, Tierarzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden. Zusätzlich zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, in denen alle zur Kontrolle der Gefahren ergriffenen Maßnahmen – in Bezug auf die Art und Größe des Unternehmens – angegeben werden müssen, und die Bereitstellung aller relevanten Informationen für die zuständigen Behörden und Unternehmer, die die Produkte erhalten.
Alle Stufen nach der Primärproduktion unterliegen wiederum den Hygieneanforderungen nach AAnhang II, der Strukturen für Lebensmittel, Räumlichkeiten und Ausrüstung, Abfall, Wasserversorgung, Hygiene und Personalschulung, Verpackung und Verpackung vorsieht.
Selbstkontrolle, in den Phasen nach der Primärproduktion, muss die Anwendung sowohl der guten Verarbeitungspraxis (GMP, Gute Herstellungspraktiken), beide von Verfahren nach den Grundsätzen des HACCP-Systems, Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte. (13) Ein seit über drei Jahrzehnten international erprobtes System, dessen Funktion genau darin besteht, Risiken für die Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage einer konkreten Analyse jeder Phase des Prozesses zu identifizieren, zu kontrollieren und zu mindern.
Das HACCP-System - um die sich das Hygienepaket dreht - konzentriert sich auf 7 Hauptpunkte:
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Identifizierung einer Gefahr (CP, Kritische Punkte), die verhindert, beseitigt oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,
- Identifizierung kritischer Kontrollpunkte (CCP, Kritische Kontrollpunkte) in den Phasen, in denen die Überprüfung unerlässlich ist, um das identifizierte Risiko zu verhindern, zu beseitigen oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren,
- an den kritischen Kontrollpunkten die kritischen Grenzen für die Akzeptanz des Materials zu definieren, um Risiken zu vermeiden, zu beseitigen oder zu verringern,
- wirksame Überwachungsverfahren an kritischen Kontrollpunkten erarbeiten und anwenden,
- die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen für den Fall vorsehen, dass die Überwachung die Nichtberücksichtigung eines kritischen Punkts aufzeigt,
- Festlegung der regelmäßig anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung des wirksamen Funktionierens der oben genannten Maßnahmen,
- Unterlagen und Aufzeichnungen erstellen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind.
Betreiber sie müssen die Dokumentation aufbewahren und den (Gesundheits-)Behörden auf Anfrage vorlegen, die die wirksame Anwendung und Aktualisierung von Verfahren bescheinigen, die für die Zwecke geeignet sind und mit der betrieblichen Realität übereinstimmen.
Flexibilitätsmaßnahmen zugunsten von Kleinstunternehmen wurden in einer spezifischen Mitteilung der Europäischen Kommission im Jahr 2017 hervorgehoben. Mit dem Ziel, die wirksame Anwendung guter Hygienepraktiken zu fördern, im Einklang mit Handbücher erstellt von den Berufsgenossenschaften, als Grundlage zur Gewährleistung der Sicherheit.
Außergewöhnliche Ausnahmehypothesen mit den Anforderungen der Anhänge der reg. CE 852/04, sofern das Erreichen der Ziele der Lebensmittelhygiene nicht beeinträchtigt wird, vorgesehenununterbrochener Einsatz traditioneller Methoden“. (14)
I Produkte tierischen Ursprungs sie unterliegen dann zusätzlichen Anforderungen, enthalten in der EG-Verordnung Nr. 853/04, ausgehend von der Verpflichtung zur Anerkennung (bzw. Zulassung) der Pflanzen, nach Prüfung durch die Gesundheitsbehörde, die auch für die Ausstellung des Gesundheits- und Kennzeichnungszeichens zuständig ist.
Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen für die Nichteinhaltung der oben genannten Bestimmungen, die im Gesetzesdekret 193/2007 vorgesehen sind, erreichen sie erhebliche Beträge und schließen den Wettbewerb von Straftaten, die in anderen Vorschriften vorgesehen sind (Strafgesetzbuch, Gesetz 283/62), nicht aus.
Konsequente Anwendung angemessener Selbstkontrollpläne darüber hinaus wurde es – in der Legitimitätsrechtsprechung – häufig verwendet, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmern für den Verkauf von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln auszuschließen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers ausgeschlossen hat, sofern angemessene Eigenkontrollpläne erstellt wurden und die Justiz habe nicht zeitnah dargelegt, warum Schuldprofile trotzdem integriert werden könnten. (15)
Betreiberverantwortung und amtliche Kontrollen, reg. EU 2017/625
Die EU-Verordnung 2017/625 - 'über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung der Anwendung der Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (...)'- wird hauptsächlich gelten mit Wirkung vom 14.12.18. (16) Damit wird die vorherige reg. CE 882/04.
Die neue Verordnung bzgl amtliche öffentliche Kontrollen zielt darauf ab, auf EU-Ebene einen harmonisierten Rahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen zu schaffen in der gesamten Lebensmittelkette, Rationalisierung und Vereinfachung der bereits bestehenden Vorschriften. Durch den Ausbau u.a. die Definition der „amtlichen Kontrolle“ und ihres Umfangs, nicht eher auf die Lebensmittelsicherheit beschränkt, sondern auf weitere Bereiche ausgeweitet, etwa in Bezug auf die Produktqualität.
Das Einsatzgebiet Tatsächlich umfasst es die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt, die Schutzmaßnahmen gegen pflanzenschädigende Organismen, die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die ökologische Produktion und die Kennzeichnung der entsprechenden Produkte, geschützte geografische Angaben (z PDO und PGI), die Bescheinigung amtlicher Zertifikate, amtliche Kontrollen von Produkten, die in die Europäische Union eingeführt werden, und betrügerische oder irreführende Praktiken bei der Herstellung und Etikettierung von PDO- und PGI-Weinen.
Le Verantwortung der Betreiber sind besser definiert in Bezug auf die spezifischen Mitwirkungspflichten mit den zuständigen Behörden. Wo, hinein insbesondere ist der Lebensmittelunternehmer verpflichtet, auf Verlangen der Behörden Daten über das Unternehmen herauszugeben, die konkreten Tätigkeiten und die von ihm kontrollierten Räumlichkeiten aufzulisten, Zugang zu allen Geräten, Transportmitteln, Räumen, Systemdaten zu gewähren Verarbeitung von Nachrichten über Tiere, Waren, Dokumente und andere Informationen sowie Zusammenarbeit mit Betreibern und Bereitstellung von Hilfestellungen (EU-Verordnung 2017/625, Artikel 15).
Bei Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften in allen oben genannten Bereichen, (17) Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass der Betreiber Abhilfe schafft, und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Ursprung und das Ausmaß der Nichteinhaltung zu ermitteln und die Verantwortung der beteiligten Betreiber festzulegen, die Abhilfe schaffen müssen und verhindern Sie die Wiederholung.
Die zuständigen Behörden sie übermitteln dann dem zuständigen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen und Informationen über das Recht, gegen solche Entscheidungen Rechtsbehelfe einzulegen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit den nach Feststellung einer Nichteinhaltung ergriffenen Maßnahmen entstehen, werden ausdrücklich den verantwortlichen Betreibern in Rechnung gestellt.
La Definition von Gefahr - und folglich die von Risiko, wird ebenfalls erheblich erweitert in Bezug auf die Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 178/2002. Umfasst jeden Wirkstoff oder Zustand eines Lebens- oder Futtermittels, der eine schädliche Wirkung nicht nur auf die menschliche Gesundheit haben kann, aber auch zur Tier- oder Pflanzengesundheit, zum Tierschutz oder zur Umwelt.
Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutz und zur Pflanzengesundheit daher Hinweise zum Zwecke der Lebensmittelsicherheit, aber auch mit besonderem Augenmerk darauf, dass:
- in der Tierhaltung die Behandlungen human sind und den Tieren keine unnötigen Schmerzen und Leiden zufügen,
- im Pflanzenbereich werden die Gesundheit von Kulturpflanzen, öffentlichen und privaten Grünflächen und Wäldern geschützt, während gleichzeitig die Biodiversität und die Umwelt geschützt werden. (18)
Ein Paradigmenwechsel was auch anmerkt für Betreiber, die mieten die Verantwortung, die Einhaltung der geltenden Gesetze durch das Unternehmen zu überprüfen, um nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch Tiere, Pflanzen und die Umwelt zu schützen. Damit steigt der FBO im Rahmen der Lebensmittelproduktion in die Rolle des Garanten für die Gesundheit des gesamten biologischen Kreislaufs auf. (19)
Die Häufigkeit der körperlichen Kontrollen, folglich wird sie auf der Grundlage von a definiert und aktualisiertRisikoproportionalitätsansatz', das bedeutet basierend auf dem Grad Ihres Risikos identifiziert in Bezug auf die folgenden Faktoren: Tiere und Waren, alle Tätigkeiten unter der Kontrolle von Unternehmern, Ort der Tätigkeiten, Verwendung von Produkten, Verfahren oder Stoffen, die die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln, Tiergesundheit und Tierschutz beeinträchtigen können, Pflanzengesundheit, GVO und Pflanzenschutzmittel, mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, mögliche Täuschung der Verbraucher. Auch unter Berücksichtigung der Präzedenzfälle der Betreiber (die von den zuständigen Behörden in speziellen Registern geführt werden müssen). (20)
Verantwortung der Betreiber, abschließende Zusammenfassung
Die Hauptpflichten der Betreiber in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit können sie wie folgt zusammengefasst werden.
- Beachtung des Produkts Lebensmittelsicherheitsanforderungen (EU-Verordnung 2017/625, Artikel 3.1.23)
- Verpflichtungen in allen Phasen des Produktionsprozesses:
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Reg. CE 178/2002, Artikel 17 (Integrierte Lieferkettenverantwortung)
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Reg. CE 852/04 (Allgemeinheit der Produkte), reg. CE 853/04 (Produkte tierischen Ursprungs), reg. EU 2017/625 (Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Tier- und Umweltschutz),
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Rückverfolgbarkeit (EG-Verordnung 178/02, Art. 18),
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Vorsorgeprinzip (EG-Verordnung 178/02, Art. 7),
- Korrekturmaßnahmen im Falle von Lebensmittel- und Futtermittelsicherheitskrise:
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sofortige Rücknahme aus dem Handel, Meldung an die Gesundheitsbehörde, Verbraucherinformation, wenn die Produkte bereits den Einzelhandel erreicht haben, öffentlicher Rückruf, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten (EG-Verordnung 178/02, Art. 19 -20),
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Zusammenarbeit mit der amtlichen Kontrolle und den anderen beteiligten Unternehmen (EU-Verordnung 2017/625, Artikel 15, EG-Verordnung 178/02, Artikel 19),
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Vorlagepflichten des Lebensmittels (EG-Verordnung 178/02, Art. 16, EU-Verordnung 1169/2011).
Für weitere Informationen, siehe unsere kostenlosen eBooks'Lebensmittelsicherheit, verbindliche Regeln und freiwillige Standards' e '1169 Strafen. EU-Verordnung 1169/11, Neuigkeiten zu Lebensmitteln, Kontrollen und Sanktionen'.
Dario Dongo und Giulia Torre
Hinweis
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Sehen. reg. ES GIBT 178/02, Artikel 3.3
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V.rVerordnung CE-n. 178/2002, eineArtikeli 14, 15 und 17
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Sehen. reg. ES GIBT 178/02, Artikel. 16, äheg. EU 1169/11 (Lebensmittelinformationsverordnung)
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Siehe rVerordnung CE-n. 178/2002, Artikel 18. Nach der Definition von Rückverfolgbarkeit sehen der vorherige Artikel 3.15
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V. Leitlinien zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln für Zwecke der öffentlichen Gesundheit, aIch stimme zu Staatliche Regionen und autonome Provinzen von Trient und Bozen 28.7.05, http://www.gazzettaufficiale.it/atto/serie_generale/caricaDettaglioAtto/originario;jsessionid=t5hTst00ke3mmmz1KMg5ZA__.ntc-as5-guri2a?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2005-12-19&atto.codiceRedazionale=05A11176&elenco30giorni=false
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Siehe Reg.-Nr. CE 178/02, Art.-Nr. 19
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Das Vorsorgeprinzip ist in der EG-Verordnung Nr. 178/2002 zu Artikel 7. Der vorherige Artikel 6 umrahmt dieses Prinzip im Kontext des Risikomanagements
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Siehe Kassationshof, Urteil Saclà Nr. 15824 / 2014
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Siehe Reg.-Nr. EU 1169/11, Art.-Nr. 8 (Verantwortlichkeit). Insbesondere im Hinblick auf seinen Absatz 3
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Wir erinnern uns an die reg. CE 854/04 (sog. Hygiene 3, amtliche öffentliche Kontrollen von Produkten tierischen Ursprungs) und reg. EG 882/04 (erste Verordnung über amtliche Kontrollen), als Teil des sogenannten Hygienepakets (EG-Verordnung 852/04 und folgende), beide aufgehoben durch die Folgereg. EU 2017/625 von 2017
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Gemeint ist die Primärproduktion - gem. CE 178/02, Art.-Nr. 3.17 - 'alle Phasen der Erzeugung, Aufzucht oder des Anbaus von Primärprodukten, einschließlich Ernten, Melken und Viehhaltung vor der Schlachtung, einschließlich Jagd und Fischerei und Ernte von Wildprodukten“
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Siehe Reg.-Nr. CE 852/04 (sog. Hygiene 1), Artikel 1. 2
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Siehe Reg.-Nr. CE 852/04, Artikel 5
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Die Möglichkeit, die betreffenden Befreiungen zu gewähren, wurde durch reg. CE 852/04, Artikel 13 (Schlussbestimmungen). Die Mi.PAAF unterhält a Liste der „Traditionellen Agrarlebensmittelprodukte“ (PAT), aktualisiert März 2018 auf https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/398. Allerdings ist zu beachten, dass bei fast allen PATs keine Ausnahmen in Bezug auf Hygiene und Gesundheit beantragt wurden
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Siehe zum Beispiel Cass. Stift. 9.10.02 k. 33630, 6.2.13 Nr. 5859 und 4.4.17 n. 37436
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Titel III der reg. EU 2017/625, betreffend Referenzlaboratorien, gilt bereits ab dem 28.4.18. Einige Vorschriften zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Probenahme- und Analyseverfahren, Tests und Diagnosen, Benennung amtlicher Laboratorien) gelten stattdessen ab dem 29.4.22
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Siehe Reg.-Nr. EU 2017/625, Art.-Nr. 138
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Siehe EU-Verordnung Nr. 2017/625
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Siehe Reg.-Nr. EU 2017/625, Erwägungsgründe 7 und 8
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Siehe Reg.-Nr. EU 2017/625, Art.-Nr. 9