Am 19. Januar 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union endgültig das Verbot für die Mitgliedstaaten klargestellt, die Verwendung von Pestiziden als Ausnahme von EU-Verboten zuzulassen. (1)
1) Nationale Ausnahmen von Pestizidverboten in der EU, die casus belli
PAN Europe e Nature et Progress Belgique – die führenden Verbände im Kampf gegen Pestizide in der EU und in Belgien – unterstützten einen Imker dabei, den belgischen Staat auf Zulassung zu verklagen „das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf der Grundlage von in der Europäischen Union verbotenen Wirkstoffen'. (1)
Neonicotinoid-Insektizide stark toxisch für Bienen und Bestäuber – Indoxacarb, Thiamethoxam und Imidacloprid – wurden in Belgien für die Pflanzsaison 2022/2023 zur Behandlung von Zuckerrübensamen zugelassen. Wie bereits in Frankreich für die gleichen Kulturen geschehen. (2)
2) Nationale Ausnahmeregelungen, die Bedingungen
'Ein hohes Maß an Schutz sowohl die Gesundheit von Mensch und Tier als auch die Umwelt“ ist das vorrangige Ziel der EG-Verordnung Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (in Erwägung 8 und 24, Art. 1.c. 3).
Nur in Ausnahmefällen – wenn eine Bedrohung der Pflanzenproduktion besteht, die nicht mit anderen Instrumenten bekämpft werden kann – können die Mitgliedstaaten vorübergehende Ausnahmen von den EU-Verboten der Verwendung von Pestiziden und anderen verbotenen Stoffen einführen (Verordnung EG 1107/2009, Art. 53).
2.1) Pflanzengesundheitliche Notfallsituationen
'Abweichend Gemäß Artikel 28 kann ein Mitgliedstaat unter besonderen Umständen für einen Zeitraum von höchstens XNUMX Tagen das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur begrenzten und kontrollierten Verwendung genehmigen, wenn eine solche Maßnahme wegen einer nicht einzudämmenden Gefahr erforderlich erscheint auf andere vernünftige Weise.
Der Mitgliedstaat die betroffene Partei unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffene Maßnahme und übermittelt detaillierte Informationen über die Situation und die zur Gewährleistung der Verbrauchersicherheit getroffenen Maßnahmen“ (EG-Verordnung 1107/2009, Art. 53 – Pflanzengesundheitliche Notsituationen). (3)
3) Nationale Ausnahmen von EU-Verboten, Missbrauch durch Mitgliedstaaten
Pestizid-Aktionsnetzwerk (PAN) Europa berichtet, dass mehrere Mitgliedstaaten zwischen 2019 und 2022 nicht weniger als 236 nationale Ausnahmen von den EU-Verboten der Verwendung von Pestiziden eingeführt haben, insbesondere im Hinblick auf 14 Wirkstoffe, die für Ökosysteme und die biologische Vielfalt sehr gefährlich sind. Ohne die phytosanitären Notstandsbedingungen, die solche Maßnahmen immer rechtfertigen müssen. (4)
Viele Ausnahmen mit unannehmbarer Verzögerung in Brüssel notifiziert werden, selbst nach Ablauf ihrer Geltungsdauer (z. B. Spanien, Notfallgenehmigung ES-ES-2019-17, Notifizierung erfolgt 8 Monate nach Ablauf der abweichenden Genehmigung). Bis Januar 2023, so PAN, seien „nur“ fünf Ausnahmen registriert worden. Aber wie viele andere nationale Maßnahmen werden ohne Notifizierung eingeführt worden sein?
4) EuGH. Vorherrschen des Interesses an der menschlichen Gesundheit und des Vorsorgeprinzips
Der Gerichtshof (EUCJ, Gerichtshof der Europäischen Union) – in seinem Urteil zu Pestiziden vom 19. Januar 2023 – klargestellt, inwiefern die Genehmigung der Verwendung gefährlicher Stoffe in der Landwirtschaft bedeutet, der Pflanzenproduktion Vorrang vor der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einzuräumen. Unter Verstoß gegen europäisches Recht und der gleichen reg. EG 1107/2009, die, wie wir gesehen haben, das vorrangige Ziel hat, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten.
Das Vorsorgeprinzip (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV, Artikel 191) – ein grundlegendes Kriterium für das Risikomanagement in Bezug auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier in der EU – gilt auch für die Zulassung von Pestiziden und anderen agrochemischen Stoffen, so der Gerichtshof weiter. (5) Und es beinhaltet das Verbot des Inverkehrbringens von Produkten, deren Risiken, selbst wenn sie nur potenziell sind, Gegenstand wissenschaftlicher Unsicherheit sind. (6)
4.1) EuGH, die Entscheidung
Der EU-Gerichtshof daher klargestellt, dass die Mitgliedstaaten „alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den pflanzengesundheitlichen Schutz mit geringem Einsatz von Pestiziden zu fördern, wobei nach Möglichkeit nichtchemische Methoden bevorzugt werden, damit professionelle Anwender von Pestiziden die Praktiken oder Produkte anwenden, die unter allen verfügbaren Verfahren oder Produkten das geringste Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen gleichen Zweck'.
Die Reg. CE 1107/2009, fährt EuGH fort, 'gestattet es einem Mitgliedstaat nicht, das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Behandlung von Saatgut sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit solchen Mitteln behandeltem Saatgut zu genehmigen, wenn das Inverkehrbringen und die Verwendung von Mit den gleichen Produkten behandeltes Saatgut wurde durch eine Durchführungsverordnung ausdrücklich verboten'.
4.2) Ausweitung der Verbote auf mit verbotenen Pestiziden behandeltes Saatgut
'Hinzuzufügen ist, dass die angenommene Auslegung von Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 nicht nur für das Inverkehrbringen und die Verwendung gilt mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut die durch Durchführungsverordnungen ausdrücklich untersagt wurden, im vorliegenden Fall für die Aussaat solchen Saatguts, sondern auch für das Inverkehrbringen dieses Saatguts Pflanzenschutzmittel zur Behandlung dieses Saatguts“ (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2023, Rn. 53).
4.3) Die nächsten Schritte
Die offizielle Deutung Die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur EG-Verordnung 1107/09 bereitgestellten Angaben müssen nun Folgendes beinhalten:
- den sofortigen Widerruf der Genehmigungen für die Verwendung der von diesem Urteil betroffenen Neonicotinoid-Pestizide durch Belgien,
- Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Beendigung aller bestehenden und schwebenden nationalen Ausnahmeregelungen von EU-Verboten,
- die Aussetzung von EU-Zulassungen für Pestizide und andere agrotoxische Produkte, für die noch keine aktualisierten Risikobewertungen vorliegen. (7)
5) Ökologischer Wandel z Lobby von Pestiziden
Le Lobby von Pestizid- und Saatgutmonopolisten (Big 4) – mit Unterstützung großer Agrarverbände in Interessenkonflikten (da sie angeblich die Bauern vertreten und stattdessen den Agrochemielieferanten, auf die sie angewiesen sind, in die Hände spielen) – weiterhin die ökologische Wende in der Landwirtschaft boykottieren. In Europa wie anderswo. (8)
Die Europäische Kommission er sieht sich somit als Geisel des Rates und des Parlaments bei der Umsetzung der lobenswerten Verpflichtungen, die in den Strategien eingegangen wurden Farm to Fork e Biodiversität 2030. Und der SUR-Vorschlag (Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden) droht eine Verschiebung in die nächste Wahlperiode. (9)
Dario Dongo und Alessandra Mei
Hinweis
(1) Gerichtshof der Europäischen Union (EUCJ). Rechtssache C‑162/21, Urteil 19.1.23 https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269405&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5866
(2) Dario Dongo, Gioele Lucchese. Pestizide, grünes Licht vom EU-Gerichtshof für nationale Verbote. Lasst uns die Bienen retten. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 7.11.20
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1107&qid=1675429697410 Aktuelle konsolidierte Fassung 21.11.22
(4) Das bahnbrechende Urteil des EU-Gerichtshofs sollte alle Ausnahmeregelungen für hochgiftige Pestizide stoppen – jetzt. https://www.pan-europe.info/blog/groundbreaking-eu-court-ruling-should-stop-all-highly-toxic-pesticide-derogations-%E2%80%93-now. PAN (Pesticides Action Network) Nachrichten. 31.1.23
(5) Europäische Kommission. Mitteilung der Kommission zum Vorsorgeprinzip. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A52000DC0001 (KOM/2000/0001 endgültig)
(6) Die europäischen Rechtsvorschriften enthalten keine spezifischen Bestimmungen für mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut. Daher sind sie in der Disziplin der Reg. (EC) n. enthalten. 1107/2009. Wo, wenn es triftige Gründe zu befürchten gibt, dass Saatgut mit Pestiziden und anderen behandelt wird Pflanzenschutzmittel ein Risiko darstellen kann, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwendung von derart behandeltem Saatgut einzuschränken oder zu verbieten (Erwägungsgrund 33, Art. 49.2)
(7) Martha Strinati. Nicht nur Glyphosat. 33 % der in der EU verwendeten Pestizide sind ohne Risikobewertung. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 26.11.22
(8) Marina De Nobili, Dario Dongo. Neonikotinoide, Untersuchung von Pestizidlobbys. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 7.2.20
(9) Alexandra Mei. Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, SUR. Die Mühen der EU-Reform. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 20.12.22