Am 25. April 2023 wurde das Genehmigungsverfahren abgeschlossen Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) Nr. 2023/998, die die bisherige aufhebt und ersetzt Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie (EG) Nr. 2001/95/EG (Raps). (1)
Ein Quantensprung in Richtung Verbraucherschutz und allgemeiner Produktsicherheit dank einheitlicher Regeln, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Das ABC folgt.
1) Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) Nr. 2023/998, Einleitung
Ziel Ziel der Verordnung ist es, ein hohes und einheitliches Maß an allgemeiner Sicherheit aller Produkte in der Europäischen Union zu gewährleisten, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. Mit besonderem Augenmerk auf Kinder, ältere Menschen, gebrechliche und behinderte Menschen.
Die GPSR gilt für alle 'Produkt', verstanden als'Jeder Gegenstand, unabhängig davon, ob er mit anderen Gegenständen verbunden ist oder nicht, der gegen Entgelt oder unentgeltlich, auch im Rahmen einer Dienstleistung, an Verbraucher geliefert oder zur Verfügung gestellt wird oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden kann' (Artikel 3.1.a).
'Die Produkte reinlegen Online-Verkauf oder über andere Fernabsatzkanäle gelten als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet' (GPSR, Art. 4). Daher unabhängig vom Standort der Betreiber in Nicht-EU-Ländern.
2) Anwendungsgebiet
Das Einsatzgebiet der GPSR wird auf die allgemeine Sicherheit von Produkten ausgeweitet:
- 'unterliegen besonderen Sicherheitsanforderungen, die im Unionsrecht (…) für die Aspekte und Risiken oder Risikokategorien vorgeschrieben sind, die diesen Anforderungen nicht unterliegen' (Artikel 2.2). Dies gilt auch für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (MOCA), unterliegen jedoch der Verordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien (EG) Nr. 1935/04,
– nur für den professionellen Gebrauch bestimmt, wenn „anschließend auf den Verbrauchermarkt gebracht"(in Anbetracht 9),
- 'gebraucht oder repariert, aufgearbeitet oder recycelt, als Teil eines Unternehmens wieder in die Lieferkette zurückgeführt'. Es sei denn, der Verbraucher kannSie können vernünftigerweise die Einhaltung aktueller Sicherheitsstandards erwarten, beispielsweise bei Produkten, die ausdrücklich als Produkte zur Reparatur oder Aufarbeitung angeboten oder als Sammlerstücke von historischem Interesse zur Verfügung gestellt werden"(in Anbetracht 16, Kunst. 2.5),
– im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen bereitgestellt, mit Ausnahme von Geräten und Transportmitteln (z. B. Fahrräder, Elektroroller), die direkt von den Dienstleistern verwaltet werden (GPSR, Art. 2).
2.1) Ausgeschlossene Produkte
Sind ausgenommen aus dem Geltungsbereich der Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, Nichtsdestotrotz:
– Lebens- und Futtermittel, deren Sicherheit durch gewährleistet ist Allgemeines Lebensmittelrecht (EG) Nr. 178/2002, Hygienepaket (EG-Verordnung 852, 853/04 und folgende),
– lebende Pflanzen und Tiere, einschließlich GVO, und Fortpflanzungsmaterial, die ebenfalls der Verordnung unterliegenAmtliche Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/625,
– genetisch veränderte Mikroorganismen zur geschlossenen Anwendung,
– Nebenprodukte tierischen Ursprungs,
– agrochemische Produkte (stattdessen von der EU-Verordnung 2017/625 ausgeschlossen), (3)
- Medikamente,
- Flugzeug,
– Antiquitäten.
3) Allgemeine Produktsicherheit, Grundanforderungen
'Wirtschaftsbeteiligte „Nur sichere Produkte auf den Markt bringen oder bereitstellen“ (APS, Artikel 5. Allgemeine Sicherheitsverpflichtung). Und das Produkt:
- bedeutet sicher, wenn „unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der tatsächlichen Verwendungsdauer, keine oder nur minimale Risiken bestehen, die mit der Verwendung des Produkts vereinbar sind, als akzeptabel angesehen wird und mit einem hohen Maß an Gesundheitsschutz und Verbrauchersicherheit vereinbar ist.“' (GPSR, Art. 3.2),
- so soll es sein sicher, wenn es den einschlägigen Normen auf europäischer Ebene oder, falls diese nicht vorhanden sind, den auf nationaler Ebene festgelegten Normen entspricht (GPSR, Art. 7). Die Möglichkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen, sowie das Vorhandensein weniger riskanter Produkte auf dem Markt sind jedoch keine ausreichenden Gründe, ein Produkt als gefährlich einzustufen (GPSR, Art. 6.2).
4) Sicherheitsbewertung
Die Sicherheitsbewertung des Produkts müssen seine Eigenschaften berücksichtigen, nämlich:
– Design, technische Eigenschaften, Zusammensetzung, (4) Kategorie der Verbraucher, an die es gerichtet ist, Verpackung,
– Aufmachung und Kennzeichnung, einschließlich etwaiger Warnhinweise (auch in Bezug auf das für Kinder geeignete Alter), Hinweise zur sicheren Verwendung und Entsorgung, Montage und/oder Installation,
– die Auswirkungen einer solchen kombinierten Nutzung mit anderen Produkten, einschließlich digitalen, mit denen es „einigermaßen vorhersehbar' kann verwendet werden,
- 'die Kategorien von Verbrauchern, die das Produkt verwenden, insbesondere durch Bewertung der Risiken für schutzbedürftige Verbraucher wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie der Auswirkungen von Geschlechterunterschieden auf Gesundheit und Sicherheit'
– das Aussehen, wenn das Non-Food-Produkt (in Aussehen, Geruch oder Farbe) Lebensmitteln ähneln und von kleinen Kindern in den Mund genommen oder eingenommen werden kann. Oder auf jeden Fall ist es für Kinder attraktiv, die Verwendung durch sie ist jedoch nicht vorgesehen.
- 'die geeigneten Cybersicherheitsfunktionen, die zum Schutz des Produkts vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, erforderlich sind, wenn ein solcher Einfluss Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts haben könnte, einschließlich eines möglichen Verlusts der Verbindung.,
- 'sofern die Art des Produkts dies erfordert, die evolutionären, lernenden und prädiktiven Merkmale des Produkts' (GPSR, Artikel 6).
4.1) Sicherheitsbewertung, weitere Elemente
Darüber hinaus Branchenvorschriften gemäß Verordnung. EU 1025/2012 und wenn die Konformitätsvermutung nicht gilt (siehe oben, Abs. 3), muss die Sicherheitsbewertung auch Folgendes berücksichtigen:
– internationale Regelungen und Vereinbarungen,
- 'freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Konformitätsbewertungsrahmen Dritter'
- 'Empfehlungen und Leitlinien der Kommission zur Produktsicherheitsbewertung'
- 'nationalen Vorschriften, die in dem Mitgliedstaat entwickelt wurden, in dem das Produkt verfügbar ist'
- 'Stand der Technik und Technik, einschließlich der Stellungnahme anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Expertengremien'
- 'Verhaltenskodizes zur Produktsicherheit, die in dem betreffenden Sektor gelten'
- 'die Sicherheit, die Verbraucher vernünftigerweise erwarten können' (GPSR, Artikel 8).
5) Pflichtangaben
Das Produkt – oder, falls dies nicht möglich ist, seine Verpackung oder Begleitpapiere, – müssen folgende obligatorische Informationen tragen:
– Name, Handelsname oder eingetragene Marke, E-Mail-Adresse des Herstellers und, sofern abweichend, die Post- oder E-Mail-Adresse der einzigen Anlaufstelle, über die der Hersteller kontaktiert werden kann, (4)
- 'Typ, Charge, Seriennummer' oder ein anderes leicht sichtbares Element, das eine Identifizierung ermöglicht,
– klare Anweisungen und Informationen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache (wie vom Mitgliedstaat festgelegt, in dem das Produkt vertrieben wird), sofern dies für die sichere Verwendung des Produkts erforderlich ist.
Hersteller muss die Kommunikationskanäle angeben (email, Telefon oder einen Teil der Website Netz), die Verbraucher aktivieren können, um Beschwerden einzureichen und etwaige Vorfälle mit dem Produkt zu melden.
6) Verantwortung
Conditio sine qua non Das Inverkehrbringen von Waren, die der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung unterliegen, auf dem EU-Markt ist das Vorhandensein eines in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der die bereits in der Verordnung festgelegten Verantwortlichkeiten übernimmt. EU 2019/1020, Artikel 4.3 (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, Artikel 16). Das bedeutet:
– Überprüfung des Vorliegens einer EU-Konformitäts- oder Leistungserklärung und der zugehörigen technischen Dokumentation, sofern erforderlich,
– Aufbewahrung der oben genannten Dokumente für den in den geltenden Vorschriften vorgeschriebenen Zeitraum,
– Bereitstellung aller für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Aufsichtsbehörden in einer für diese leicht verständlichen Sprache,
– Meldung etwaiger Sicherheitsrisiken an die Behörde, Mitarbeit beim Risikomanagement.
6.1) Verantwortung des Herstellers
Der Hersteller – oder der Markeninhaber oder der Importeur (5) – garantiert, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind (AVV, Artikel 5). Zu diesem Zweck muss der verantwortliche Betreiber:
– Führen Sie das ausAnalyse von 'Risiken im Zusammenhang mit dem Produkt und den zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken getroffenen Lösungen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Berichte über Tests, die vom Hersteller oder einem Dritten in seinem Namen durchgeführt wurden'
– Erstellen Sie eine technisch Dabei werden die für die Sicherheitsbewertung erforderlichen Eigenschaften des Produkts, die potenziellen Risiken, etwaige Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen angegeben. Mit der Verpflichtung, die Karte auch im Lichte möglicher neu auftretender Risiken und der zu deren Minderung getroffenen Lösungen zu aktualisieren und sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts aufzubewahren,
- sicherstellen, dass dieIdentifikation und Rückverfolgbarkeit der Produkte durch Anbringen eines Typs, einer Charge, einer Seriennummer oder eines anderen leicht sichtbaren Elements, das ihre Identifizierung ermöglicht. Auch im Hinblick auf etwaige Korrekturmaßnahmen (z. B. Rücknahme, Rückruf. GPSR, Art. 9).
6.2) Verantwortung des Händlers
'Prima ein Produkt platzieren Die Händler stellen sicher, dass der Hersteller und ggf. der Importeur die auf dem Markt erhältlichen Vorschriften eingehalten haben' eine Reihe von Anforderungen:
– Identifizierung des Produkts anhand von Typ, Charge, Seriennummer oder einem anderen leicht sichtbaren Element,
– genaue Angaben zum Hersteller bzw. Importeur und Ansprechpartner, auch im Hinblick auf eventuelle Reklamationen,
– Anweisungen und klare Sicherheitsinformationen in einer leicht verständlichen Sprache, es sei denn, das Produkt kann auch in seiner Standardeinstellung sicher verwendet werden (GPSR, Artikel 9, Absätze 5,6,7 und 11, Abs. 3,4).
Während 'der Zeitraum, in dem ein Produkt in ihrer Verantwortung liegt' garantieren die Händler, dass:
- 'Die Lagerungs- oder Transportbedingungen gefährden nicht die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung gemäß Artikel 5'
– Die obligatorischen Informationen zur Identifizierung des Produkts und des Herstellers oder Importeurs werden für den Verbraucher gut sichtbar aufbewahrt und sind dazu verpflichtet
– Verkaufen Sie keine Produkte, die der Händler selbst verkauft.aufgrund der ihm vorliegenden Informationen glaubt oder Grund zur Annahme hat', die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen (GPSR, Art. 12).
6.3) Online-Marktplätzedie Verantwortung von Führungskräften
Die Manager von Marktplatz zu verkaufen Online muss sich auf dem Portal registrieren Sicherheitstür (siehe Absatz 9 unten) mit Angabe einer zentralen Anlaufstelle für die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden und mit Verbrauchern. Die Mitgliedstaaten müssen den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, Online-Betreibern Anordnungen zu erteilen Markt die Entfernung von Inhalten, die als gefährlich eingestufte Produkte betreffen, die Sperrung des Zugangs zu ihnen oder die Veröffentlichung von Warnungen (Art. 22 GPSR).
Betreiber muss:
– die behördlichen Anordnungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach deren Erhalt, auszuführen und die entsprechenden Rückmeldungen über das SG-Portal zu übermitteln.
– Verfolgen Sie die Aktualisierungen des SG-Portals zu gefährlichen Produkten und ergreifen Sie innerhalb von drei Tagen die erforderlichen Maßnahmen, um die entsprechenden Inhalte zu entfernen oder den Zugriff darauf zu sperren.
Es ist Verantwortung der Geschäftsführer der Online-Marktplätze Überprüfen Sie, ob Verkäufer, die die Plattform nutzen, die in Absatz 5 oben genannten obligatorischen Informationen ordnungsgemäß einfügen und ein Bild des Produkts beifügen. Mit der Pflicht, Hersteller, Importeure und Händler, die häufig nicht konforme Produkte anbieten, zu suspendieren und die Aufsichtsbehörden zu informieren (GPSR, Art. 22).
7) Risikomanagement
Nicht lässig im Nagel Der Hersteller glaubt oder hat Grund zu der Annahme, dass ein bereits im Handel erhältliches Produkt gefährlich ist:
– unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Risiken zu mindern, einschließlich der kommerziellen Rücknahme oder des öffentlichen Rückrufs,
– informiert Verbraucher unverzüglich, auch über digitale Tools,
– den Fall den zuständigen Behörden über das melden Sicherheits-Business-Gateway. Mit detaillierten Informationen zum Risiko für die Verbrauchersicherheit und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Bei Unfällen, muss der Betreiber eine sofortige Meldung auf der Plattform vornehmen Sicherheitstür. Angabe des Produkttyps, seiner Seriennummer und der Umstände, sofern bekannt. Im Falle einer schweren Verletzung oder des Todes des Verbrauchers müssen die Ursachen des Ereignisses den zuständigen Behörden gemeldet werden (AVV, Art. 9).
Verantwortlichkeiten des Herstellers hinsichtlich der Sicherheit und Rückverfolgbarkeit der in Verkehr gebrachten Produkte obliegen auch Importeuren, Bevollmächtigten, Händlern und Managern des Herstellers Marktplatz für den Online-Verkauf von Produkten (GPSR, Art. 10,11,12,13). Letzterer muss wiederum die Identifizierung der zum Verkauf stehenden Produkte ermöglichen, indem er mindestens ein Bild davon veröffentlicht (APSR, Art. 19).
8) Sicherheitstür, das Frühwarnsystem
Das Warnsystem rapid RAPEX, umbenannt Sicherheitstür, verbindet die Europäische Kommission mit nationalen Behörden. Dort registrieren sich auch die Verantwortlichen der Online-Veranstaltungen Marktplatz um die Wirksamkeit der Marktüberwachung sicherzustellen. Der Sicherheitstür besteht aus drei Elementen:
– Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und zwischen ihnen und der Kommission zum Austausch über solche Produkte. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle, die für Meldungen und Kommunikation mit der Kommission zuständig ist.
- Portal Netz dient der Information der Öffentlichkeit und ermöglicht die Einreichung von Beschwerden (Bereich des Portals). Sicherheitstür),
- Portal Netz wo Unternehmen ihrer Pflicht nachkommen können, Behörden und Verbraucher vor gefährlichen Produkten und Unfällen zu warnen (Sicherheits-Business-Gateway) (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, in Anbetracht 68).
9) Verbraucherschutz
Im Falle eines Rückrufs eines Produkts muss der Wirtschaftsteilnehmer dem Verbraucher Abhilfe bieten.effektiv, kostenlos und zeitnah'. Indem wir den Verbrauchern die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Rechtsbehelfe ermöglichen:
- 'la reparieren des zurückgerufenen Produkts,
- Dort Ersatz des zurückgerufenen Produkts mit einem sicheren Produkt des gleichen Typs und mindestens des gleichen Wertes und der gleichen Qualität, oder
- Ein angemessene Rückerstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Rückerstattungsbetrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht. (GPSR, Art. 37).
Nur für den Fall Im Falle einer unmöglichen oder unverhältnismäßig teuren Abhilfe kann der Unternehmer nur dem Verbraucher Abhilfe anbieten. In jedem Fall hat der Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer den Austausch oder die Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat. Kann die Reparatur hingegen vom Verbraucher einfach und sicher durchgeführt werden, muss dieser Umstand in der Rückrufmitteilung angegeben werden.
10) Überwachung und Sanktionen
Mitgliedsstaaten muss:
– ein System zur Überwachung und Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Produkte gemäß den Bestimmungen der Verordnung organisieren. EU 2019/1020, (6)
– Einführung spezieller Sanktionsregelungen zur Ahndung aller Verstöße gegen die Pflichten der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung.
Die Strafen Die zu diesem Zweck eingerichtete Einrichtung muss sein:wirksam, verhältnismäßig und abschreckend' und die damit verbundenen Maßnahmen müssen der Europäischen Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung gemeldet werden (GPSR, Art. 44).
12) Inkrafttreten und Umsetzungsmaßnahmen
Il Allgemeine ProduktsicherheitsverordnungNach der Unterzeichnung durch das Europäische Parlament wird es an die Büros des Amtsblatts der Europäischen Union weitergeleitet und tritt innerhalb von 15 Tagen nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Die Europäische Kommission wird beauftragt, „anzunehmen“Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der spezifischen Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen abgedeckt werden müssen, um sicherzustellen, dass Produkte, die diesen europäischen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsverpflichtung erfüllen' (GPSR, Artikel 7.2).
Unser Team di GEFAHR Es steht Betreibern zur Verfügung, die Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit und -kennzeichnung sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements organisieren möchten.
Dario Dongo und Alessandra Mei
Hinweis
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Produktsicherheit https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-79-2022-INIT/it/pdf
(2) Dario Dongo. Allgemeine Produktsicherheit, vorgeschlagene EU-Verordnung. Das ABC. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 14.8.21
(3) NB: der Ausschluss von agrochemischen Produkten (z. Pestizide, Herbizide, Fungizide) aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit stellt einen gravierenden Nachteil für die Gesundheit und den Schutz von Verbrauchern und Umwelt dar. Dies gilt umso mehr, wenn man die tatsächliche Gefahr des illegalen Verkaufs gefährlicher Chemikalien bedenkt, die bereits auf dieser Website angeprangert wird. Siehe Dario Dongo. E-Commerce, Pestizidschmuggel. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 19.10.18
(4) Dario Dongo, Luca Foltran. Giftige Chemikalien in Alltagsgegenständen, der englische Bericht. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 20.7.19
(5) Der Hersteller ist „die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, entwerfen oder herstellen lässt und es unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet' (GPSR, Artikel 3.8). 'Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so wesentlich verändert, dass die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, soll als Hersteller gelten und die damit verbundenen Pflichten übernehmen"(in Anbetracht 34, Artikel 13). Die Verantwortlichkeiten von Importeuren, autorisierten Vertretern und Händlern sind in den Artikeln 10,11,12 angegeben.
(6) Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten und zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 https://bit.ly/450AsIF