Le Lobby di Großes Essen ist es gelungen, die Marken, die an ein bestimmtes Gebiet erinnern, von der Verpflichtung auszunehmen, die unterschiedliche Herkunft und Herkunft der Hauptzutat anzugeben. (1) Bei näherer Betrachtung haben jedoch die üblichen Geschickten bei der Herstellung der Töpfe die Deckel vergessen. Die Marke, die auf eine andere als die tatsächliche Herkunft hinweist, impliziert tatsächlich die Pflicht zur Angabe der Wahrheit.Hergestellt in ...'. Und aus dieser letzten Angabe, die über das Warenzeichen hinausgeht, leitet sich die Verpflichtung ab, die unterschiedliche Herkunft oder Herkunft der Hauptzutat anzugeben.
Warenzeichen und Verpflichtung zur Angabe des 'Hergestellt in '
Die Marke das ein Territorium hervorruft - durch grafische Darstellungen (z. B. Trikolore) und Symbole (z. B. apulische Trulli, Lagune von Venedig, Kolosseum, Turm von Pisa) und / oder Namen und Schriften (z. B. Warenzeichen 'bitte','Wunder','Italienisch', CD Italienisch klingen) - müssen ebenso wie andere nicht obligatorische Nachrichten und Bilder als "freiwillige Angaben'.
'Lebensmittelinformationen auf freiwilliger Basis folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) den Verbraucher nicht irreführen [zu Herkunft und Provenienz sowie zu anderen wesentlichen Informationen, Hrsg.] wie in Artikel 7 beschrieben,
b) für den Verbraucher weder missverständlich noch verwirrend sind, z
c) beruhen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten. ' (2)
Die allgemeinen Regeln der Transparenz Informationen gelten unter anderem für die Kennzeichnung, aber "ebenfalls:
a) Werbung,
b) die Aufmachung des Lebensmittels, insbesondere seine Form, sein Aussehen oder seine Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, seine Anordnung oder der Kontext, in dem es präsentiert wird. ' (3)
Es folgt dem, wenn die Marke auf ein anderes Land oder ein anderes Produktionsgebiet als das eigentliche verweist, muss letzteres auf dem Etikett angegeben werden. Am Beispiel Pasta 'Wunder', bei der Trikolore im Warenzeichen ist daher zwingend anzugeben'Made in Germany'. Ausdrücklich, um zu vermeiden, dass der Verbraucher über den Ursprung und die Herkunft des Produkts verwirrt wird. Entsprechend Lebensmittelinformationsverordnung, Artikel 26.2.a, wie geklärt des für die Angelegenheit zuständigen ehemaligen Kommissars.
Umgekehrt der einzige Hinweis der Name bzw. Firmenname des verantwortlichen Unternehmers verpflichtet nicht zur Angabe des Herstellungslandes (gemäß Artikel 2.2.g, EU-Verordnung 1169/11).
'Der auf dem Etikett angebrachte Name, Firmenname oder Anschrift des Lebensmittelunternehmers stellt keine Angabe über das Ursprungsland oder den Herkunftsort des Lebensmittels im Sinne dieser Verordnung dar'. (4)
Warenzeichen und Verpflichtung, die unterschiedliche Herkunft oder Herkunft der Hauptzutat anzugeben
Die Beschwörung des Ursprungs - grafisch und/oder wörtlich -, wenn es nur auf das Warenzeichen beschränkt ist, reicht dies allein nicht aus, um die Verpflichtung auszulösen, die unterschiedliche Herkunft oder Herkunft der Hauptzutat in Bezug auf die anzugebenHergestellt in 'empfohlen. Dank der x-ten Verweigerung der Transparenz auf dem Etikett mit der OPT-Verordnung (Planet Earth Origin). (5)
'Diese Verordnung gilt nicht (...) für eingetragene Marken, wenn letztere eine Herkunftsangabe darstellen, bis zur Annahme besonderer Vorschriften für die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auf solche Angaben.(6)
dennoch, wenn die Marke einen Ursprung (verstanden als Land der letzten wesentlichen Umwandlung) hervorruft, der sich von dem tatsächlichen unterscheidet, wie im obigen Absatz dargestellt, ist es notwendig, das Ursprungsland des Produkts anzugeben. Und diese Angabe - zB. Made in Germany - es handelt sich weder um eine bloße Angabe des Namens oder des Firmennamens und der Anschrift des verantwortlichen Betreibers noch um eine Marke. Sie ist daher nicht durch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/775, in Kraft seit 1.1.20. Daraus folgt, dass auch in diesem Fall, wenn die Herkunft und Herkunft der Hauptzutat von der auf dem Etikett angegebenen Herkunft des Produkts abweicht, diese wiederum angegeben werden muss. (7)
Dario Dongo
Hinweis
(1) Siehe vorherige Artikel https://www.greatitalianfoodtrade.it/etichette/origine-ingrediente-primario, https://www.greatitalianfoodtrade.it/etichette/origine-ingrediente-primario-vincitori-e-vinti, https://www.greatitalianfoodtrade.it/etichette/origine-ingrediente-primario-via-libera-da-bruxelles-all-italian-sounding, https://www.greatitalianfoodtrade.it/etichette/igine-ingrediente-cercasi.
(2) Siehe Verordnung (EU) Nr. 1169/11, Art.-Nr. 36.2
(3) Siehe Reg.-Nr. EU 1169/11, Artikel 7.4
(4) Siehe Reg.-Nr. EU 2018/775, Artikel 1.2. Der Autor hatte damals verschiedenen Vertretern der italienischen Produktionsbranche vorgeschlagen, gegen die EU-Verordnung 2018/775 (OPT, Origin Planet Earth, wegen Machtüberschusses der Europäischen Kommission) beim EU-Gerichtshof Berufung einzulegen. Ohne sich jedoch zu versammeln Unterstützung, nicht einmal von Coldiretti (sic!) Siehe https://www.greatitalianfoodtrade.it/consum-attori/origine-ingrediente-primario-reg-ue-2018-775-call-for-action
(5) Siehe vorstehende Anmerkungen 1 und 4
(6) Siehe Reg.-Nr. EU 1169/11, Artikel 2.2.g
(7) In Bezug auf die Anwendung von reg. EU 2018/775, vgl https://www.foodagriculturerequirements.com/archivio-notizie/domande-e-risposte/origine-materie-prime-reg-ue-2018-775-risponde-l-avvocato-dario-dongo

Dario Dongo, Rechtsanwalt und Journalist, PhD in internationalem Lebensmittelrecht, Gründer von WIISE (FARE – GIFT – Food Times) und Égalité.