Die Bienenzucht erhält europäische Fördermittel – im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – sowie nationale Fördermittel. Ein tiefer Blick.
1) Europäische Finanzierung von Bienenzuchtaktivitäten
Finanzierung Tätigkeiten im Zusammenhang mit Imkereiprodukten – wie in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (1) definiert – fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115. (2) Diese Verordnung legt die allgemeinen und spezifischen Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik fest, die durch die Finanzierung aus dem EGFL und dem ELER erreicht werden sollen, sowie die Arten förderfähiger Interventionen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind.
Basierend auf den Zielen Gemäß den spezifischen Bestimmungen der GAP für den Bienenzuchtsektor müssen die Mitgliedstaaten in ihren strategischen Plänen eine oder mehrere der folgenden Interventionsarten im Bienenzuchtsektor auswählen:
(a) Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulung, Information und Austausch bewährter Verfahren, auch durch Vernetzung, für Imker und Imkerorganisationen;
b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie andere Vermögenswerte, auch zu den Zwecken:
i) Bekämpfung von Angreifern und Bienenstockkrankheiten, insbesondere Varroatose;
(ii) Verhinderung von durch widrige Wetterbedingungen verursachten Schäden und Förderung der Entwicklung und Anwendung von Managementpraktiken, die an sich ändernde Klimabedingungen angepasst sind;
(iii) Wiederbesiedlung der Bienenpopulation in der Union, einschließlich der Bienenzucht;
iv) Rationalisierung der Transhumanz;
c) Unterstützungsmaßnahmen für Laboratorien zur Analyse von Imkereiprodukten, Bienenschwund, Produktivitätsrückgängen und potenziell toxischen Substanzen für Bienen;
(d) Maßnahmen, die darauf abzielen, die bestehende Zahl der Bienenstöcke in der Union zu erhalten oder zu erhöhen, einschließlich der Bienenhaltung;
e) Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die auf die Durchführung von Forschungsprogrammen in den Bereichen Imkerei und Imkereiprodukte spezialisiert sind;
f) Werbung, Kommunikation und Marketing, einschließlich Marktüberwachungsmaßnahmen und -aktivitäten, die insbesondere darauf abzielen, das Bewusstsein der Verbraucher für die Qualität von Imkereiprodukten zu schärfen;
g) Maßnahmen zur Verbesserung der Produktqualität.
Mitgliedsstaaten Definieren Sie die Finanzierung der oben genannten Interventionen in den nationalen Strategieplänen für die GAP mit konkreten Begründungen in Zusammenarbeit mit Vertretern von Organisationen im Bienenzuchtsektor. Die Beträge dürfen die in der Verordnung (Anhang X) festgelegten Zuweisungen nicht unterschreiten und die für die Begünstigten vorgesehenen Beiträge dürfen die ihnen entstandenen Kosten nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jedes Jahr die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Bienenstöcke mitteilen (siehe Abschnitt 2.4 unten).
2) GAP-Strategiepläne 2023–2027, zusätzliche Anforderungen
Verordnung (EU) Nr. 2022/126 stellt fest:
- zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Interventionen, die die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen 2023–2027 für den Bienenzuchtsektor festlegen müssen
- spezifische Regeln für bestimmte Interventionsarten
- Bestimmungen über Bienenstöcke
- eine Liste der Ausgaben, die nicht durch die GAP-Strategiepläne abgedeckt werden können
- eine nicht erschöpfende Liste der Ausgaben, die im Bienenzuchtsektor übernommen werden können. (3)
2.1) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte
Investitionen in das Anlagevermögen Materielle und immaterielle Güter müssen, wenn sie in den nationalen GAP-Strategieplänen für den Bienenzuchtsektor enthalten sind, entsprechend der Art, den Zielen und dem Verwendungszweck des Begünstigten und gegebenenfalls im genehmigten operationellen Programm verwendet werden.
Sie müssen Eigentum und Besitz bleiben des Begünstigten bis zum Ende des steuerlichen Abschreibungszeitraums oder für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, den die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art des Anlagevermögens festlegen müssen. Jeder Zeitraum wird ab dem Datum des Erwerbs des Anlagevermögens bzw. ab dem Datum, an dem es dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, berechnet. (4)
Sachanlagen werden auf dem Gelände des Begünstigten oder gegebenenfalls auf dem Gelände seiner Erzeugermitglieder oder seiner Tochtergesellschaften durchgeführt, die die 90 %-Anforderung erfüllen (5). Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen für den Bienenzuchtsektor auch Sachanlagen vorsehen, die außerhalb der Räumlichkeiten des Begünstigten betrieben werden. (6)
2.2) Interventionen im Zusammenhang mit Agrar-, Klima- und Umweltzielen
Investitionen in die Bienenhaltung Die Mitgliedstaaten, die Agrar-, Klima- und Umweltziele im Bienenzuchtsektor verfolgen, setzen voraus, dass die Mitgliedstaaten mindestens eines der folgenden Ziele erreichen wollen:
- Umweltrisiken reduzieren, die mit der Verwendung bestimmter Betriebsmittel oder der Produktion bestimmter Rückstände, einschließlich Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, Mist oder anderen tierischen Abfällen, verbunden sind;
- mit nichtproduktiven Investitionen verbunden sein, die zur Erreichung von Agrar-, Klima- und Umweltzielen erforderlich sind, insbesondere wenn diese Ziele den Schutz von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt betreffen;
- die nachhaltige Erhaltung, Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen erreichen; oder
- zum Schutz oder zur Verbesserung der Umwelt beitragen.
Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten Stellen Sie sicher, dass die Begünstigten den erwarteten positiven Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen nachweisen, wenn sie den Vorschlag für ein operationelles Programm, eine Intervention oder eine Änderung eines solchen Programms oder einer solchen Intervention einreichen. Solche Investitionen erfolgen auch auf dem Betriebsgelände des Begünstigten bzw. unter Einhaltung der 90 %-Anforderung, wobei im Imkereisektor auch Vorteile außerhalb des Betriebsgeländes des Begünstigten zu erwarten sind.
Die Durchführung von Interventionen Die mit Agrar-, Klima- und Umweltzielen verknüpften Maßnahmen erfordern, dass die Begünstigten Zugang zu den relevanten Kenntnissen und Informationen haben, die für ihre Umsetzung erforderlich sind, sowie zu Beratung, Unterstützung und Schulung von Landwirten, die sich zu einer Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten.
2.3) Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen
Unterstützung durch die Mitgliedstaaten die in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen Interventionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Nutzung und nachhaltigen Entwicklung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft umfassen, können ausschließlich in der Form erfolgen:
- Agrar-, Klima- und Umweltverpflichtungen, um in landwirtschaftlichen Betrieben vom Aussterben bedrohte Rassen und von genetischer Erosion bedrohte Pflanzensorten zu erhalten; oder
- Unterstützung von Aktivitäten zur Erhaltung, Nutzung und nachhaltigen Entwicklung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft.
Die Bienen kann zu den von den Mitgliedstaaten geförderten Nutztierarten gehören, wenn bestimmte lokale Rassen als vom Aussterben bedroht gelten, genetisch an ein oder mehrere traditionelle Produktionssysteme oder -umgebungen im Referenzmitgliedstaat angepasst sind und ihr gefährdeter Zustand wissenschaftlich nachgewiesen ist von einer Organisation anerkannt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf vom Aussterben bedrohte Rassen verfügt. (7)
Die Förderfähigkeit wird ausschließlich für lokale Rassen anerkannt, für die auf nationaler Ebene die Anzahl der interessierten Zuchtweibchen angegeben ist, und zwar in Anwesenheit einer ordnungsgemäß anerkannten kompetenten Auswahlstelle, die das Zuchtbuch der Rasse registriert und auf dem neuesten Stand hält.
2.4) Regeln für Bienenstöcke
Der Bienenstock ist definiert als'die Einheit, die ein Bienenvolk zur Produktion von Honig, anderen Imkereiprodukten oder Fortpflanzungsmaterial sowie alle für das Überleben der Bienen notwendigen Elemente enthält'.
Die Bienenstöcke Die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten vorhandenen und zur Überwinterung bereiten Mengen werden jedes Jahr auf der Grundlage einer zuverlässigen, konsolidierten Methode berechnet, die in den jeweiligen GAP-Strategieplänen beschrieben ist, und müssen der Kommission bis zum 15 2023).
2.5) Mindestbeiträge, förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben
Der Mindestbeitrag Der Anteil der Union an den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Interventionsarten im Bienenzuchtsektor, die von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen festgelegt werden, beträgt 30 %. Zu den förderfähigen Imkereiausgaben gehören:
- Kauf von veterinärmedizinischen Produkten zur Behandlung von Bienenstockbefall und Bienenkrankheiten;
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Wiederbesiedelung der Bienenpopulation und der Bienenzucht;
Kauf von Maschinen und Geräten zur Verbesserung der Honigproduktion und -ernte. (8)
Auch Spesen werden übernommen Spezifikationen in Bezug auf: i) Verbesserung der Produktqualität; ii) biologische Kontrollprodukte (z. B. Pheromone, Raubtiere), die in der ökologischen, integrierten oder traditionellen Produktion verwendet werden; iii) agroklimatische Eingriffe (siehe vorheriger Abschnitt 2.2); iv) ökologische, integrierte oder experimentelle Produktion; v) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und der Rückstandshöchstmengen. (9)
Nicht förderfähige Ausgaben Dazu gehören Investitionen in Transportmittel, die der Begünstigte im Bienenzuchtsektor nutzt, sowie andere Arten allgemeiner Ausgaben (z. B. Betriebskosten von gemieteten Vermögenswerten, Steuern, Zinsen auf Schulden). (10) Die von den Interventionsarten abgedeckten Ausgabenarten entschädigen nicht für die Mehrwertsteuer der förderfähigen Ausgaben, die dem Begünstigten entstanden sind, außer in Fällen, in denen sie nach nationalem Recht nicht erstattungsfähig sind.
3) Italien, nationale Bestimmungen für den Bienenzuchtsektor
In Italien, das Dekret vom 30. November 2022 der MASAF – geändert durch das Dekret vom 29. Mai 2023 desselben Ministeriums, das im Rahmen des GAP-Strategieplans (PSP) das nationale Bienenzuchtprogramm für den Fünfjahreszeitraum 2023 festlegt/ 2027 (11,12,13), wiederum unterteilt in von der MASAF sowie von den Regionen und autonomen Provinzen definierte Unterprogramme – definiert nationale Eingriffe in die Bienenzucht (11,12,13).
Die MASAF wählt und genehmigt die in den Buchstaben a, b, e, f des oben genannten Dekrets definierten Eingriffe und legt für jeden von ihnen Maßnahmen fest, die einen variablen Anteil des Beitrags der öffentlichen Verwaltung an die verschiedenen Begünstigten ausdrücken. Die Finanzierung erfolgt durch die Mindestbeiträge der Union in Höhe von 30 % (siehe vorstehender Abschnitt 2.5), während die restlichen 70 % vom revolvierenden Fonds (gegründet gemäß Gesetz Nr. 183/1987 (14)) gezahlt werden.
Der Antrag auf Zugang zu Finanzierung Es muss über das Nationale Agrarinformationssystem (SIAN) eingereicht werden und verpflichtet die Imker, die Pflichten zur Identifizierung und Registrierung von Bienenstöcken einzuhalten. Bei Anträgen in verbundenen Formularen müssen die Mitglieder wiederum die gleichen Regeln einhalten und die Gremien müssen auf Forschung im Bienenzuchtsektor spezialisiert sein (15,16,17). Die Antragstellung muss bis spätestens zum 15. Februar eines jeden Jahres erfolgen. Dabei sind die Formulare der Zahlstellen zu verwenden, die auch für Kontrollen und etwaige Sanktionen zuständig sind.
3.1) Imkereikampagne 2025
Steuern auf Arbeit Die für die Imkereikampagne 2025 (1. August 2024 – 30. Juni 2025) geplanten Maßnahmen sind im Dekret Nr. 428817 von MASAF (18). Die Gesamtmittel belaufen sich auf 17.221.790 Euro, davon 5.166.537 Euro aus dem EGFL und 12.055.253 Euro aus dem Nationalen Umlauffonds.
Die tatsächlich gewährten Beiträge wurden im Vergleich zu den von den Regionen und autonomen Provinzen geforderten Beträgen – deren Bekanntmachungen in den jeweiligen regionalen offiziellen Bulletins (BUR) veröffentlicht werden – mit Ausnahme von Apulien, Sardinien und Valle D'Aosta (siehe Abbildung 3) erheblich gesenkt.
Das MASAF-Unterprogramm Für die Bienenzucht ist die Einrichtung eines Fonds in Höhe von 2.500.000 € aus den oben genannten Mitteln vorgesehen, der folgenden Personen zugewiesen werden soll: (19)
- auf Bienenzuchtforschung spezialisierte Einrichtungen, die nachweisen können, dass sie nachweislich über mindestens fünf Jahre kontinuierliche Erfahrung im Bienenzuchtsektor verfügen;
- zugehörige Formulare im Sinne des Dekrets vom 30. November 2022, Nr. 614768, die zeigen, dass sie über eine geeignete Repräsentativität verfügen (20);
- Zusammenschlüsse der oben genannten Forschungseinrichtungen und/oder Branchenverbände (ATI).
Die Ziele des strategischen Unterprogramms sind nachstehend aufgeführt:
- Verbesserung der Honigqualität und Aufwertung der Imkereiprodukte auf dem Markt;
- Schutz der Imkerei und der Bienen vor Pathologien und Schadstoffen;
- Überwachung der Produktion und des Marktes mit Verarbeitung und Verbreitung von Informationen sowie Produktions- und Wirtschaftsfaktoren, die für die Unterstützung von Unternehmen und die Entwicklung von Strategie- und Managementplänen nützlich sind;
- Forschungsaktivitäten, die ausschließlich auf die Verbesserung der Bienenhaltung und die Überwindung bestehender kritischer Probleme abzielen und mit Imkereiorganisationen geteilt werden.
3.2) Imkereikampagne 2026
Das Landwirtschaftsministerium (MASAF) hat bereits die Verteilung der Mittel zur Verbesserung der Produktion und Vermarktung von Imkereiprodukten auf die verschiedenen italienischen Regionen und autonomen Provinzen festgelegt – Imkereikampagne 2026 (21).
Die Volkszählung meldete einen erheblichen Rückgang der Gesamtzahl der Bienenstöcke, was umgekehrt einer Erhöhung der von den Regionen geforderten Beträge entspricht. Unter Berücksichtigung der für das MASAF-Unterprogramm einzubehaltenden Menge wurde auch in diesem Fall die Menge pro Region erheblich reduziert, ohne dass im Gegensatz zur vorherigen Imkereikampagne ein Ausschluss erfolgte.
Der Gesamtbetrag Erwartet werden 17.221.790 Euro, davon 5.166.537 Euro aus dem EGFL und 12.055.253 Euro aus dem National Revolving Fund, einschließlich der 2.500.000 Euro für das Unterprogramm MASAF 2026.
4) Gemeinsame Agrarpolitik, die Maßnahmen für den Bienenzuchtsektor
Ein von Deloitte erstellter und auf der Website der Europäischen Union veröffentlichter Bericht bietet eine Bewertung der in der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Bedingungen für die Produktion und Vermarktung von Imkereiprodukten, wobei auch der Markt für Produktion und Imkereisektor berücksichtigt wird (22,23). In Summe:
- Die Produktion von Qualitätshonig wurde durch die GAP unterstützt (was für einige Erzeuger oft von entscheidender Bedeutung ist), was dazu beitrug, negative Auswirkungen aufgrund von Pathologien (z. B. Varroatose, Amerikanische Faulbrut) und der internationalen Konkurrenz mit aus Drittländern importiertem Honig (der zur Befriedigung der Nachfrage weiterhin notwendig ist) abzumildern in der EU). Es gibt auch eine deutliche Diversifizierung hin zu anderen Imkereiprodukten (z. B. Pollen, Gelée Royale);
- Die Verbreitung guter Imkereipraktiken unter Profis und Amateuren hat es ermöglicht, die Bekämpfung der Varroa zu fördern und angemessene und gewinnbringende Maßnahmen zur Bestäubung durchzuführen. Im Allgemeinen wurden Bienenzuchtaktivitäten gefördert und oft in andere landwirtschaftliche Aktivitäten integriert;
- Die Einbindung von Laien ist trotz der verfügbaren Mittel immer noch begrenzt, ebenso wie die Verbreitung der Ergebnisse EU-finanzierter Forschung an Imker, insbesondere zur Gesundheit von Bienen und ihrer Exposition gegenüber Pestiziden.
- Die mit der Beantragung und Auszahlung der in den nationalen Plänen vorgesehenen Mittel verbundene Bürokratie ist in den einzelnen Mitgliedsländern sehr unterschiedlich, obwohl die für die Bienenhaltung festgelegten Ziele mit den in der GAP vorgesehenen Maßnahmen übereinstimmen.
5) Italien, weitere nationale Maßnahmen
Das MASAF-Dekret Der 5. März 2024 legt die Kriterien und die Verteilung der verfügbaren Mittel des Schutzfonds (der durch das Haushaltsgesetz 2021 eingerichtet und für die Jahre 2022, 2023 und 2024 durch das Haushaltsgesetz 2022 refinanziert wird) für die Wiederbelebung der nationalen Bienenzucht und anderer Sektoren fest , wie Brauerei, Hanf und Nüsse. (24)
Die neuesten Ressourcen Sie wurden jedoch gemäß der von der AGEA veröffentlichten Betriebsanweisung nur der Lieferkette für Nüsse zugewiesen, da die Lieferkette für Bienenzucht bereits die Zuweisung von 7.750.000 € erhalten hat, davon 6.950.000 € mit Erlass vom 20. Juli 2022 (Mittelzuweisung an Unterstützung der Lieferkette der Bienenzucht) und 800.000 € für die vier technischen Referenzzentren (CRT) der Lieferkette der Bienenzucht, wiederum für 2022. (25)
Die CRTs Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung technischer, organisatorischer und wissenschaftlicher Aspekte für die Erbringung fachspezifischer technischer Hilfsdienste in der Bienenzucht und wurden nach der Annahme des Referenzschemas für Planungsinitiativen im Bienenzuchtsektor aktiviert. (26) Die vier CRTs befassen sich jeweils mit:
- Schadstoffe in der Bienenhaltung, Umwelt- und Ernährungsprobleme;
- Bekämpfung von Bienenkrankheiten, mit besonderem Augenmerk auf die spezifischen Probleme im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe nach Methoden der ökologischen Bienenhaltung;
- Markt- und Produktionsdynamik;
- Schutz der Ligustica und der sizilianischen Apis mellifera.
6) Vorläufige Schlussfolgerungen
Die für Italien bereitgestellten Mittel Für den Bienenzuchtsektor sind sie wichtig und stehen im Einklang mit den Festlegungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und des nationalen Bienenzuchtprogramms. Auch die von den Regionen und Autonomen Provinzen geforderten Ressourcen nehmen zu, auch angesichts der fortschreitenden Verringerung der Zahl der Bienenstöcke, und bleiben daher in nicht unerheblichem Maße unbefriedigt.
erwartete Beiträge Sie sind darüber hinaus mit den auf nationaler Ebene vorgelegten und der Europäischen Kommission übermittelten Erklärungen verknüpft. Die Angabe der tatsächlichen Anzahl der Bienenstöcke, die von Imkern (gewerblichen und anderen) bewirtschaftet werden, ist daher unerlässlich, um die Angemessenheit der Finanzierung zu gewährleisten und eine gesetzliche Verpflichtung zu integrieren.
Die verfügbaren Ressourcen müssen von einzelnen Imkern und Imkerverbänden (oder anderen verbundenen Formen) beantragt (und gewährt) werden, um den Einstieg in den Sektor und die Einführung guter Imkereipraktiken zu fördern und zu fördern, die ein hohes Maß an Tierschutz, Respekt für die Umwelt usw. gewährleisten können qualitative und quantitative Produktion von Honig und anderen Imkereiprodukten auf nationalem und europäischem Gebiet.
Dario Dongo und Andrea Adelmo Della Penna
Note
(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) n. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates. http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj
(2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Festlegung von Regeln für die Unterstützung strategischer Pläne, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erstellt und finanziert werden sollen des Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013. http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates durch zusätzliche Anforderungen für bestimmte Arten von Interventionen, die von den Mitgliedstaaten in ihren strategischen Plänen festgelegt werden GAP für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß dieser Verordnung sowie für die Prozentregeln für den Standard 1 für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj
(4) Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Zeitraum vorsehen, in dem das Anlagevermögen Eigentum und Besitz des Begünstigten bleibt, dieser Zeitraum darf jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen, um die von den Kleinstunternehmen oder geschaffenen Investitionen oder Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten kleine und mittlere Unternehmen (gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission).
(5) 90 % der Anteile oder des Kapitals der Zweigniederlassung gehören aa) einer oder mehreren Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, transnationalen Erzeugerorganisationen, transnationalen Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergemeinschaften; oder (b) mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats an Erzeugermitglieder der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der transnationalen Erzeugerorganisation, der transnationalen Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppe, die einen der in der GMO-Verordnung vorgesehenen spezifischen Zwecke verfolgen .
(6) Erfolgt die Investition auf Grundstücken, die nach besonderen nationalen Immobilienvorschriften gepachtet wurden, kann die Anforderung bezüglich des Eigentums des Begünstigten nicht gelten, vorausgesetzt, dass sich das Anlagevermögen mindestens für den Zeitraum der steuerlichen Abschreibung oder im Besitz des Begünstigten befunden hat mindestens fünf Jahre.
(7) Im Sinne von Art. 2, Absatz 24 der Verordnung. (EU) 2016/2012 (Tierreproduktionsverordnung).
(8) Die vollständige Liste der förderfähigen Ausgabenarten ist in Anhang III der Verordnung aufgeführt. Delegierter (EU) 2022/126.
(9) Spezifische Ausgaben sind zusätzliche Kosten, ausgedrückt als Differenz zwischen herkömmlichen Produktionskosten und tatsächlich angefallenen Kosten, sowie Einkommensverluste, die sich aus einer Maßnahme ergeben, bei der zusätzliche Einnahmen und Kosteneinsparungen ausgeschlossen sind.
(10) Die vollständige Liste der nicht förderfähigen Ausgabenarten ist in Anhang II der Verordnung aufgeführt. Delegierter (EU) 2022/126.
(11) Dekret vom 30. November 2022. Nationale Bestimmungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/2115 über die strategischen Pläne der Gemeinsamen Agrarpolitik in Bezug auf Interventionen zugunsten des Bienenzuchtsektors. https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2023/02/13/23A00859/sg
(12) Dekret vom 29. Mai 2023. Änderung des Dekrets vom 30. November 2022, das die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Festlegung von Förderregeln festlegt strategische Pläne, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne) erstellen müssen und die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr . 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 über Eingriffe zugunsten des Bienenzuchtsektors. https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2023/07/24/23A04141/sg
(13) v. https://www.reterurale.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/24037
(14) Gesetz vom 16. April 1987, Nr. 183. Koordinierung der politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft Italiens in den Europäischen Gemeinschaften und Anpassung des internen Systems an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. https://www.normattiva.it/eli/id/1987/05/13/087U0183/CONSOLIDATED
(15) v. https://www.sian.it/comumiele/index.xhtml
(16) Die Identifizierung und Registrierung von Bienenständen, Bienenstöcken und Bienenstöcken muss gemäß dem Gesetzesdekret zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember eines jeden Jahres über die Nationale Datenbank (BDN) des Veterinärinformationssystems erfolgen. lgs. N. 134/2022 und die Bestimmungen des I&R-Handbuchs, auf das im Dekret vom 7. März 2023 Bezug genommen wird.
(17) Die angeschlossenen Formulare können zum Zweck der Verteilung an ihre Mitglieder die in der Verordnung vorgesehenen Materialien, Geräte und verschiedenen Geräte für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für biologisches Material und drei Jahren für Bienenstöcke, Geräte, Systeme, Maschinen, Instrumente und Einrichtungsgegenstände für Räume zur besonderen Nutzung, unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen der einzelnen Regionen und autonomen Provinzen. Dem zugelassenen biologischen Material (Kerne, Bienenpakete, Bienenköniginnen) muss eine von der CREA ausgestellte Bescheinigung beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass die Bienen zu den einheimischen Unterarten Apis mellifera ligustica, Apis mellifera siciliana (nur Sizilien), Apis mellifera carnica (nur Friaul-Juli) gehören. Julisch Venetien und Grenzgebiete in Venetien und den autonomen Provinzen Trient und Bozen), Apis mellifera mellifera (nur Ligurien).
(18) Departementserlass Nr. 428817 vom 25. August 2023. Verteilung der Mittel aus dem fünfjährigen nationalen Programm zur Verbesserung der Produktion und Vermarktung von Imkereiprodukten – Imkereikampagne 2025.
(19) Direktionserlass Nr. 201791 vom 7. Mai 2024. Verteilung der Beträge, die für die Durchführung des ministeriellen Unterprogramms des Nationalen Imkereiplans und der damit verbundenen Ausschreibung für den Zugang zu Fördermitteln für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 bereitgestellt werden. https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/21467
(20) Die Repräsentativität der verbundenen Imkerformen wird auf der Grundlage der Daten nur der verbundenen Imker berechnet, die sich aus den Meldungen im Bienenzuchtregister des Vorjahres ergeben (z. B. 2023 für die Ausschreibung 2024, die sich auf die Imkereikampagne 2025 bezieht). .
(21) Departementserlass Nr. 268392 vom 14. Juni 2024. Verteilung der Mittel aus dem fünfjährigen nationalen Programm zur Verbesserung der Produktion und Vermarktung von Imkereiprodukten – Imkereikampagne 2026. https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/21686
(22) Europäische Kommission – Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (2013), Bewertung von Maßnahmen für den Bienenzuchtsektor – Abschlussbericht. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/e2fc010d-4e1c-4e2b-8425-681fae90a3cf
(23) Europäische Kommission – Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (2013), Evaluierung von Maßnahmen für den Bienenzuchtsektor – Zusammenfassung. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/f3fc48e8-7b88-4351-9218-229255fce445
(24) Dekret vom 5. März 2024. Festlegung der Kriterien und Methoden für die Zuweisung der im Fonds verfügbaren Mittel zum Schutz und zur Wiederbelebung der Lieferketten für Bienenzucht, Brauerei, Hanf und Nüsse. https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2024/05/21/24A02504/sg
(25) AGEA-Bedienungsanleitung Nr. 82. https://www.agea.gov.it/portale-apigw/documents/d/agea/agea-2024-0049960-allegato-istruzionioperativen82del20062024-fruttaaguscio2024_signed
(26) v. https://www.reterurale.it/downloads/documenti/Docu_Apicoltura_def.pdf